Die anthropozentrische Dimension
Kulturgüter sind als unwiederbringliche Zeugnisse geistiger und geschichtlicher Entwicklung unseres gemeinsamen kulturellen Erbes von einzigartigem essentiellem Wert.
Odendahl zeigt in ihrem Werk (Odendahl, Kerstin: Kulturgüterschutz. Entwicklung, Struktur und Dogmatik eines ebenenübergreifenden Normensystems, Tübingen 2005) zunächst die historische Entwicklung des Kulturgüterschutzes auf nationaler, völker- und europarechtlicher Ebene auf und arbeitet auf dieser Grundlage das gegenwärtig bestehende Normensystem heraus. Darauf aufbauend untersucht sie sodann, ob der Kulturgüterschutz über dogmatische Elemente verfügt, die allen Ebenen gemeinsam sind.
Die Autorin zeigt abschließend Wertungswidersprüche und Systembrüche auf und erarbeitet systemkohärente Lösungsvorschläge. Die von ihr exemplarisch für den Kulturgüterschutz entwickelte "ebenenübergreifende Dogmatik" beansprucht als neuer wissenschaftlicher Ansatz auch für die übrigen Rechtsgebiete Geltung.
"Betrachtet man die Entwicklung der nationalen und der völkerrechtlichen Ebene nebeneinander, fällt eine interessante zeitliche Parallele auf: Bei beiden setzte der Normierungsprozeß etwa zum gleichen Zeitpunkt ein, an der Schnittstelle zwischen dem 19. und dem 20. Jahrhundert. Ein Blick in andere nationale Rechtsordnungen außerhalb Deutschlands zeigt jedoch, daß dieser Feststellung keine Allgemeingültigkeit zukommt. In den übrigen europäischen Staaten wurden die ersten umfassenden kulturgüterschützenden Gesetze etwa 50 Jahre früher erlassen. Bezieht man noch den Sonderbereich des kirchlichen Kulturgüterschutzes mit in die Betrachtung ein, so muß man gar bis ins 15. Jahrhundert zurückgehen, als der "Denkmalschutz der Päpste" in Rom seinen Anfang nahm. Nichtsdestotrotz ist die zeitliche Parallele zwischen deutscher und völkerrechtlicher Entwicklung erwähnenswert, verdeutlicht sie doch einmal mehr, wie weit Deutschland der gesamteuropäischen Entwicklung hinterherlief. Völkerrecht entsteht aufgrund des erforderlichen Konsenses zwischen einer Vielzahl von Staaten in der Regel immer erst deutlich später als entsprechende nationale Regelungen. Das zeitliche Zusammenfallen von nationalstaatlicher und völkerrechtlicher Regelung deutet daher - wie der europäische Vergleich bestätigt - auf eine (zumindest zeitliche) Schlußlichtposition des betreffenden Staates hin." (Zit., Odendahl, S. 105)
Die Internationalisierung
Nahezu jeder Bereich des innerstaatlichen Rechts zeugt seit mehreren Jahrzehnten von einem Prozeß, der mit den Begriffen der "Europäisierung" und "Internationalisierung" umschrieben wird. Die Europäisierung steht für die Beeinflussung, Überlagerung und Umformung nationalen Rechts durch europäisches Rechtsdenken und Rechtshandeln. Die Internationalisierung umschreibt die Durchdringung des innerstaatlichen durch das internationale Recht. Es besteht ein Konsens dahingehend, dass diese zunehmende Verlagerung von Regelungskompetenzen und -inhalten auf die europa- und völkerrechtliche Ebene zur Entwicklung eines äußerst komplexen Netzwerkes an Normen beiträgt, die es letztlich verbietet, die Lösung der Rechtsprobleme allein mit Hilfe einer Normebene anzustreben. Insbesondere eine rein etatistische Sichtweise ist längst überholt.
Obgleich die Rechtswissenschaft auf diese Tendenz relativ spät reagierte, nimmt sich die Staatsrechtslehre dieses Phänomens in verstärktem Maße an. Im Mittelpunkt des Interesses steht hier jedoch deutlich die Europäisierung. In den bisherigen Analysen von Europäisierungs- und Internationalisierungsprozessen wurde bis dato allein das innerstaatliche Recht zum eigentlichen Untersuchungsgegenstand. In einem Blick "von innen" aus dem nationalen Recht nach außen hin zum Völker- und Europarecht wird geprüft, wie das nationale Recht durch europa- und völkerrechtliche Vorgaben beeinflusst wird. Es fehlt mithin an einem Ansatz, der den Blick "von außen" auf das komplexe Gesamtsystem, welches nationales, Völker- und Europarecht zusammen bilden, lenkt. (vgl. Odendahl, S. 1, 2)
Nachfolgend ein kleiner Einblick in das 1.Kapitel, Entstehung und Entwicklung der Ebenen des Normensystems, Teil III. Entwicklung der völkerrechtlichen Ebene zum Thema "Mittelbar kulturgüterschützendes Völkerrecht" (vgl. Odendahl, S. 204-209)
Die völkerrechtliche Ebene
Mittelbar kulturgüterschützendes Völkerrecht
Neben völkerrechtlichen Normen, die dem unmittelbaren Schutz der Kulturgüter dienen, gibt es weitere Bereiche, die einen nicht unbedeutenden Einfluss auf die Rechtsmaterie ausüben. Dazu gehören insbesondere der Menschenrechts- und der Minderheitenschutz sowie das Selbstbestimmungsrecht der Völker. Letzterem kommt dabei die größte Bedeutung zu. Verankert findet sich jedoch kein "Recht auf Kultur", kein "Recht auf Kulturgüter" und kein "Recht auf Kulturgüterschutz". Mithin wird Kulturgüterschutz nur implizit erfasst, über
- das Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben
und
- das Recht auf Pflege der kulturellen Identität.
Kulturgüterschutz wird zwar als primäre Aufgabe bzw. Recht der Staaten anerkannt. Die kulturgüterschützende Dimension dieser Bestimmungen ist jedoch nur eine mittelbare, d.h. die Kulturgüter werden nicht direkt, sondern über die Rechte von Individuen, Völkern und Volksgruppen geschützt, was vor allem auf die Universalisierung der Menschen- und Selbstbestimmungsrechte zurückzuführen ist. Auf diese Weise wird dem völkerrechtlichen Kulturgüterschutz eine zusätzliche anthropozentrische Dimension hinzugefügt. Diese Dimension verdeutlicht Art.1 der UNESCO-Deklaration über die Grundsätze der internationalen kulturellen Zusammenarbeit von 1966 (Declaration of Principles of International Cultural Co-operation).(vgl. Odendahl, S. 204, 209)
Article 1
"1. Each culture has a dignity and value which must be respected and preserved.
2. Every people has the right and the duty to develop its culture.
3. In their rich variety and diversity, and in the reciprocal influences they exert on one another, all cultures form part of the common heritage belonging to all mankind."
Gemäß diesem Artikel hat jede Kultur ihre Würde und Ihren Wert, die respektiert und erhalten werden müssen. Jedes Volk hat das Recht und die Pflicht, seine Kultur zu entwickeln. Alle Kulturen sind Bestandteil des gemeinsamen Erbes, das der gesamten Menschheit gehört.
1. Schutz der Menschenrechte
a) Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben
Das Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben weist dabei den engsten Bezug zum Kulturgüterschutz auf. Dieses Recht ist in
und
verankert. (vgl. Odendahl, S. 204-205)
- Universal Declaration of Human Rights, UN-Resolution 217 (III), v.10.12.1948
Art. 27 Abs.1
- Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, v. 19.12.1966
Artikel 15
"(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden an,
a) am kulturellen Leben teilzunehmen; (...)"
- Allgemeine Erklärung zur kulturellen Vielfalt, v. 02.11.2001
Artikel 5 - Kulturelle Rechte zur Schaffung eines Umfeldes für kulturelle Vielfalt
Dieses Menschenrecht wirkt sich insofern auf den Kulturgüterschutz aus, als eine Teilnahme am kulturellen Leben auch den Zugang zu und den Umgang mit Kulturgütern umfasst. (vgl. Odendahl, S. 205)
Um dieses grundlegende Recht zu gewährleisten , müssen die Kulturgüter notwendigerweise erhalten, archiviert, dokumentiert und gepflegt werden.
b) Sonstige kulturbezogene Menschenrechte
Neben dem Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben sind zahlreiche kulturbezogene Menschenrechte in völkerrechtlichen Verträgen zu benennen, so etwa
- die Menschenwürde, verankert in AllgEMR (Art.1, 1)
- die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, verankert in EMRK (Art. 9); IPBPR (Art.18); AllgEMR (Art.18)
- die Meinungsfreiheit, verankert in EMRK (Art.10); IPBPR (Art.19); AllgEMR (Art.19)
- die Rechte auf Bildung, verankert in ZP 1 EMRK(Art. 2); IPWSKR (Art.13); (Konvention über die Rechte des Kindes (Art. 28, 29); AllgEMR (Art. 26)
Diese kulturbezogenen Menschenrechte haben unterschiedliche Auswirkungen auf den Kulturgüterschutz. Die Gedanken-, Gewissens-, Religions- und Meinungsfreiheit sind bei der konkreten Ausgestaltung kulturgüterschützender Normen zu berücksichtigen. So können beispielsweise Bildungsrechte das Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben verstärken. Die Menschenwürde bildet dabei die letzte Grenze:
Teil der Menschenwürde ist die eigene Identität
Die Identität ist in weiten Teilen kulturell determiniert. Insbesondere Kulturgüter tragen zur Identitätsfindung bei. Demnach wäre eine völlige Lossagung eines Staates von seinen kulturgüterschützenden Pflichten schon aus Gründen der Wahrung der Menschenwürde nicht möglich. (vgl. Odendahl, S. 205)
2. Minderheitenschutz
a) Recht auf Pflege der kulturellen Identität
Das Recht auf Pflege der kulturellen Identität - in weltweite Konventionen aufgenommen - gehört zum Kernbestandteil des Minderheitenschutzes:
Dieses Recht wurde zudem in bilateralen Verträgen verankert:
- Deutsch-sowjetischer Nachbarschaftsvertrag (Art.15 Abs.5)
- Nachbarschaftsvertrag mit der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (Art. 20 Abs. 2, 21 Abs.1)
- Deutsch-polnischer Nachbarschaftsvertrag (Art. 20 Abs.1)
- Deutsch-ungarischer Parnerschaftsvertrag (Art.19 Abs.2).
Auch wurde es Bestandteil unverbindlicher Texte:
- Dokument des Kopenhagener Treffens der Konferenz über die menschliche Dimension der KSZE v. 29.06.1990 (Punkt IV Nr.32).
Zur Pflege der kulturellen Identität bedarf es nicht nur eines staatlich gewährten Freiraumes, sondern auch der Existenz eines kulturellen Erbes an bedeutsamen Kulturgütern. Demnach ist aus dem Recht auf Pflege der kulturellen Identität eine Pflicht des Staates zum Erhalt und Bestandsschutz der Kulturgüter einer Minderheit ableitbar. (vgl. Odendahl, S. 206)
b) Völkerstrafrechtlicher Minderheitenschutz
Auch der völkerstrafrechtliche Minderheitenschutz zeugt von einer mittelbaren kulturgüterschützenden Dimension. Insoweit Verbrechen gegen Minderheiten unter Strafe gestellt werden, entsteht nicht nur für die Volksgruppen selbst, sondern auch für ihr kulturelles Umfeld ein indirekter Schutz. Bei der Bestrafung von Verfolgung und Völkermord wird ein derartiger kulturgüterschützender Ansatz ersichtlich. (vgl. Odendahl, S. 207)
Art. 6c des Statuts des Nürnberger Internationalen Militärgerichtshofs
"The Tribunal established by the Agreement referred to m Article 1 hereof for the trial and punishment of the major war criminals of the European Axis countries shall have the power to try and punish persons who, acting in the interests of the European Axis countries, whether as individuals or as members of organizations, committed any of the following crimes.
The following acts, or any of them, are crimes coming within the jurisdiction of the Tribunal for which there shall be individual responsibility:
(a) CRIMES AGAINST PEACE: namely, planning, preparation, initiation or waging of a war of aggression, or a war in violation of international treaties, agreements or assurances, or participation in a common plan or conspiracy for the accomplishment of any of the foregoing;
(b) WAR CRIMES: namely, violations of the laws or customs of war. Such violations shall include, but not be limited to, murder, ill-treatment or deportation to slave labor or for any other purpose of civilian population of or in occupied territory, murder or ill-treatment of prisoners of war or persons on the seas, killing of hostages, plunder of public or private property, wanton destruction of cities, towns or villages, or devastation not justified by military necessity;
(c)CRIMES AGAINST HUMANITY: namely, murder, extermination, enslavement, deportation, and other inhumane acts committed against any civilian population, before or during the war; or persecutions on political, racial or religious grounds in execution of or in connection with any crime within the jurisdiction of the Tribunal, whether or not in violation of the domestic law of the country where perpetrated.
Leaders, organizers, instigators and accomplices participating in the formulation or execution of a common plan or conspiracy to commit any of the foregoing crimes are responsible for all acts performed by any persons in execution of such plan."
Alle nachfolgenden Texte zum Völkerstrafrecht
- der ILC-Entwurf eines IStGB (vgl. Draft Code of Crimes Against the Peace and Security of Mankind von 1996 (Art.18 e)
- das Statut des Jugoslawientribunal
- das Statut des Ruandatribunals
- das Statut des IStGH
weisen hahezu gleichlautende Bestimmungen auf. Die gewohnheitsrechtliche Geltung dieses Satzes ist eindeutig. (vgl. Odendahl, S.207)
Verfolgung wird definiert als "der völkerrechtswidrig, vorsätzliche und schwerwiegende Entzug fundamentaler Rechte wegen der Identität einer Gruppe oder Gemeinschaft." (op.cit., Odendahl, S.207)
Insbesondere die Menschenrechte, mithin auch das Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben und auf Eigentum und das Recht von Minderheiten auf Pflege ihrer kulturellen Identität gehören zu den fundamentalen Rechten. Somit erweisen sich der massive Entzug oder die Zerstörung von Kulturgütern eines Volkes als eine zu den völkerrechtlichen Verbrechen zählende Verfolgung. (vgl. Odendahl, S.207)
Auch der Völkermord ist im Völkerstrafecht gleich fest verankert. Unter diesen Begriff wird nicht nur die Tötung, sondern auch die Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden subsumiert. Vgl.:
- Statut des Nürnberger Internationalen Militärgerichtshofs (Art. 6 c)
- Statut der Genozid-Konvention (Art. 2)
- ILC-Entwurf eines IStGB (Art. 17)
- Statut des Jugoslawientribunals (Art. 4)
- Statut des Ruandatribunals ( Art. 2)
- Statut des IStGH (Art. 6).
"Kultureller Genozid"
Eine gezielte Zerstörung aller Kulturgüter einer Gruppe zur Vernichtung der kulturellen Identität, könnte als "kultureller Genozid" unter den Verbrechenstatbestand des Völkermordes gefaßt werden. Der kulturelle Genozid i.S. einer Zerstörung der kulturellen Grundlagen einer Gruppe wurde allerdings nicht ausdrücklich in den endgültigen Text der Genozid-Konvention aufgenommen. Nach überwiegender Ansicht würde eine solche Tat eher vom Menschen- und Minderheitenschutz erfasst. Auch in den übrigen völkerrechtlichen Verträgen wurde der kulturelle Genozid ebenfalls außen vor gelassen. Eingang fand der "kulturelle Genozid" oder "Ethnozid" allein in einigen unverbindlichen Erklärungen wie z.B der Erklärung von San José von 1981. Dies allein ist allerdings noch nicht ausreichend als Grundlage für die Anerkennung eines solchen völkerrechtlichen Straftatbestandes. Demnach fällt die Zerstörung der Kulturgüter einer Gruppe zwar unter den völkerrechtlichen Straftatbestand der Verfolgung, nicht jedoch unter den des Völkermordes. (vgl. Odendahl, S. 207/208)
3. Selbstbestimmungsrecht der Völker
Das Selbstbestimmungsrecht der Völker ist unter Beachtung des erfaßten Personenkreises am weitesten gefasst. Seine bedeutsamsten Verankerungen finden sich in
Das Selbstbestimmungsrecht der Völker wird zumeist in bilateralen Übereinkommen - insbesondere in Nachbarschafts- und Zusammenarbeitsverträgen - explizit zu den Grundlagen im zwischenstaatlichen Verhältnis gezählt. Selbst in unverbindlichen Dokumenten - vgl. die Schlußakte von Helsinki,1975 - ist es in der Regel verankert und seine gewohnheitsrechtliche Geltung ist vom Grundsatz her anerkannt. Es handelt sich um ein Gruppenrecht, das u.a. das Recht auf freie Gestaltung der eigenen kulturellen Entwicklung umfasst. Demnach folgt aus diesem Selbstbestimmungsrecht das Recht zur Herstellung und Bewahrung eigener Kulturgüter sowie das Recht, sie zugunsten der eigenen Bevölkerung im Land zu halten und sie für nachkommende Generationen zu bewahren. Demnach beeinflusst das Recht der Völker auf Selbstbestimmung den Kulturgüterschutz inhaltlich am stärksten. (vgl. Odendahl, S. 208)
4. Sonstiges Völkerrecht
Neben diesen menschenrechtlichen Bestimmungen sind desweiteren Verträge zu benennen, die, obgleich einen anderen Sachbereich betreffend, den Kulturgüterschutz dennoch in Sonderklauseln berücksichtigen, so etwa
Artikel XX - Allgemeine Ausnahmen
Unter dem Vorbehalt, dass die nachstehenden Massnahmen nicht in einer Weise durchgeführt werden, dass sie ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Ländern, bei denen die gleichen Verhältnisse vorliegen, oder eine verschleierte Beschränkung im internationalen Handel darstellen, soll keine Bestimmung des vorliegenden Abkommens so ausgelegt werden, dass sie einen Vertragspartner hindern würde, folgende Massnahmen zu beschliessen oder durchzuführen: (...)
(f) Massnahmen zum Schutze nationalen Eigentums von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert; (...)"
Gemäß diesem Art. XX Buchstabe f sind Ausnahmen von Handelsvorschriften für Maßnahmen zum Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert erlaubt. Obgleich diese Regelungen nicht unmittelbar dem Kulturgüterschutz dienen, ermöglichen sie dennoch die effektive Umsetzung kulturgüterschützender Vorschriften. (vgl. Odendahl, S. 209)
Fortsetzung: Demokratie / Globalisierung ...
© Ulrike-Christiane Lintz, 01.03.2007