Rückblick: Internationales Symposium zum Schutz von Kulturgütern, Hamburg 2006
Alternative Maßnahmen
Das Symposium hatte zum Ziel, die UNESCO-Konvention zu bilanzieren und alternative Maßnahmen, die für einen effektiven Kulturgutschutz auf internationaler und deutscher Ebene in Frage kommen, zu diskutieren. Die unterschiedlichsten Vertreter der Museen, Archäologen und Völkerrechtsexperten - mit Ausnahme des Kunsthandels - kamen zu dem eindeutigen Schluss, dass der im Februar 2006 vorgelegte Gesetzentwurf für einen nachhaltigen Schutz deutscher und ausländischer Kulturgüter vollständig unzureichend sei.
Durchlässige nationale Regelungen und allzu liberale Gesetzgebungen haben bis dato den rechtswidrigen Im- und Export von Kulturgütern kaum zu unterbinden vermocht.
Der Gesetzentwurf - so die Meinung zahlreicher renommierter Referenten aus Deutschland, dem europäischen Ausland, Tansania und Kenia - folgt nicht dem eigentlichen Ziel der UNESCO-Konvention und wird - so Herr Dr. Michael Müller-Karpe, Römisch-Germanisches Zentralmuseum Mainz - zukünftig sogar dubiosem Kunsthandel mit archäologischen Bodenfunden unbekannter Provenienz einen enormen Erfolg verheissen.
The most important thing ...
"What can be done? What can we do as professional archaeologists, here in Germany, in France, in Britain, in America or wherever? The most important thing is to raise public awareness."
Dr. Michael Müeller-Karpe, Römisch-Germanisches Zentralmuseum, Mainz, Germany
Ergebnis einer Abwägung
In der Begründung des Gesetzentwurfs, A. Allgemeiner Teil, I Ausgangslage, S.12 findet sich folgendes Statement:
"Praktikabilität und Rechtssicherheit, aber auch der Geist und das angestrebte Ziel der Konvention bestimmen deshalb die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf gewählte Ausführung. Dabei wurden die Regelungen anderer westeuropäischer Staaten mit in den Blick genommen, die für den Handel mit Kulturgütern von besonderer Bedeutung sind. Das gilt insbesondere für das Kulturgütertransfergesetz vom 20. Juni 2003, das in der Schweiz begleitend zur Ratifizierung des UNESCO-Kulturgutübereinkommens verabschiedet worden ist. Auf diese Weise können Wettbewerbsnachteile des Standorts Deutschland für den Kunsthandel vermieden werden, die sowohl durch eine zu laxe und damit rufschädigende als auch durch eine zu strenge und damit nicht mehr praktikable Umsetzung der Vorgaben des UNESCO-Kulturgutübereinkommens entstehen könnten. Insgesamt ist der Gesetzentwurf das Ergebnis der Abwägung der unter anderem wissenschaftlich und international gewichtigen Belange des Kulturgutschutzes einerseits und der berechtigten Interessen des Handels andererseits."
Auch nach 36 Jahren "zäher Diskussionen" entscheiden nach Auffassung vieler Experten erneut die befürchteten Wettbewerbsnachteile des Standorts Deutschland für den Kunsthandel im Rahmen einer Abwägung der wissenschaftlich und international gewichtigen Belange des Kulturgutschutzes einerseits und der berechtigten Interessen des Handels anderserseits.
Fortsetzung: Illegaler Handel ...
© Ulrike-Christiane Lintz, 01.03.2007