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Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (ZRG) 125. Band - Romanistische Abteilung

Das romanistische Forschungsgebiet stellt traditionell ein Kernstück der Rechtsgeschichte dar. Die Beiträge behandeln die verschiedenen Rechtskreise des antiken Mittelmeerraumes - insb. den sumerischen, den griechischen und den römischen -, deren historische Strahlkraft in Richtung Europa und Kleinasien sowie die Rezeption bzw. Auseinandersetzung in den modernen Rechtsordnungen der ganzen Welt. Analytische Beiträge gelten einzelnen Rechtsfiguren. Vergleichende Untersuchungen zeichnen Entwicklungen nach. Aktuelle Berichte stellen neueste Ausgrabungsergebnisse und Bibliotheksfunde vor. Die Schwerpunktthemen der aktuellen weltweiten romanistischen Forschung, Neuerscheinungen sowie Übersetzungen, findet ihren Niederschlag im Literaturteil in Form von eingehender Kritik. Nachruf-, Chronik- und Mitteilungsteile sind beachtete Foren der Fachwelt.

Die Herausgeber und ihre Anschriften:

Prof. Dr. Rolf Knütel, Institut für Römisches Recht der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, D-53113 Bonn 1, Adenauerallee 24-42 (Aufsätze und Miszellen), und Prof. Dr. Gerhard Thür, Institut für Römisches Recht und Antike Rechtsgeschichte, A-8010 Graz, Universitätsstrasse 15, e-mail: gerhard.thuer@uni-graz.at (Besprechungen).

Aus dem Inhalt:

Literatur

G a b r i e l l e A t l a n; Les Juifs et le divorce. Droit, histoire et sociologie du divorce religieux. Lang, Frankfurt am Main 2002. XVIII, 317 S.

Die Verf. gliedert ihre Dissertation, mit der sie in Paris den Grad eines Docteur en langue et littérature hébraïques erlangt hat, in drei Teile. Im ersten Teil zeichnet sie das jüdische Eheschließungs- und Scheidungsrecht in seiner geschichtlichen Entwicklung von den biblischen Ursprüngen über das Zeitalter des talmudischen und mittelalterlichen Rechts bis in die Gegenwart nach (S. 7ff). Im zweiten Teil präsentiert sie eine soziologische Untersuchung der jüdischen Scheidungspraxis in Frankreich von der Emanzipation bis in die heutige Zeit, wobei sie als erste Wissenschaftlerin die Akten des Tribunal Rabbinique du Consistoire de Paris einsehen durfte und die Jahre1993-l996 systematisch ausgewertet hat (S. 99ff.). Der dritte Teil besteht aus einer länderübergreifenden Analyse des heute sehr drängenden und intensiv diskutierten (1) Problems der 'agunot, d. h. der scheidungswilligen Ehefrauen, denen der Ehemann die Erteilung des nach jüdischem Recht zur Wirksamkeit der Scheidung erforderlichen get (2) (Scheidungsurkunde) verweigert (S. 203ff`.). Eine 'agunah (3) kann nach jüdischem Recht keine wirksame neue Ehe eingehen und ihre nach der Trennung geborenen Kinder gelten als mamzerim (uneheliche Kinder).

Die Verf. legt eine historische und soziologische Untersuchung vor, wobei der innovative Schwerpunkt auf der soziologischen Analyse liegt. Die historische Untersuchung bietet einen gelungenen Überblick über das jüdische Eheschließungs- und Scheidungsrecht, wobei die Verf. zur historischen Diskussion wenig Neues beiträgt.

Der erste Teil beginnt mit einer Darstellung der geschichtlichen Entwicklung des Eheschließungsrechts (S. 10ff.). Zunächst werden dessen Grundlagen im biblischen Recht dargestellt und die Monogamie als Grundsatz biblischen Rechts angesehen, wobei erkannt wird, dass die Torah die Polygamie zulässt. Danach fährt die Verf. mit dem talmudischen Recht fort und beginnt mit der Analyse der ältesten Verschriftlichung der mündlichen Lehre, der Mischnah, die gegen Ende der tannaitischen Epoche um etwa 200 n. Chr. entstanden ist (S. 14ff.). Die Mischnah kennt drei Arten der Eheschließung: durch Geld (be-kesef), durch Vertrag (bi-shtar) und durch Beischlaf (be-vi ’ah). In der darauffolgenden amoräischen Epoche, die von der Verfassung der Mischnah bis zur Schließung des Jerusalemer bzw. babylonischen Talmud währte, haben die Verfasser der Talmudim die Eheschließung durch Beischlaf abgelehnt und nur noch die Eheschießung durch Geld anerkannt (S. 19ff.). Es lässt sich eine Zweiteilung der Eheschließung in qiddushin (consécration) und eine etwa ein Jahr später folgende nissu 'in (Hochzeit), die durch den Ausspruch der sieben Segenssprüche (sheva' berakhot) vollzogen wurde, beobachten. Zur Eheschlieliung ist zudem eine ketubbah erforderlich, ein in aramäischer Sprache verfasster Ehevertrag, der in Anwesenheit von zwei Zeugen vom Bräutigam unterzeichnet und der Braut ausgehändigt wird. Die ketubbah ist nach Auffassung der Verf. erst zu talmudischer Zeit entstanden. lnhalt der ketubbah ist insbesondere die Verpflichtung des Ehemannes, bestimmte, von der Verf. näher erläuterte Geldzahlungen (ketubbah i. e. S.; tosefet ketubbah, nedunyah) an die Ehefrau im Falle der Scheidung zu leisten.

Danach beschreibt die Verf. die im 12. J ahrhundert aufkommende Vereinigung von qiddushin und nissu'in zu einer einzigen Zeremonie und die sozialen Hintergründe dieser grundlegenden Änderung (S. 28f.). Die Ausführungen enden mit der Darstellung der Änderung der Rechtsauffassungen bezüglich der Zulässigkeit der Polygamie, oder genauer Polygynie: während das biblische Recht die Polygynie immerhin zuließ, wurde diese zur Zeit der Amoräer entschieden abgelehnt und mit Exkommunikation bestraft (S. 31f.).

Das zweite Kapitel des ersten Teils handelt von den taqqanot des Rabbenu Gershom (ca. 950-1028), eines aschkenasischen Rechtsgelehrten, der vor allem in Mainz wirkte. Nach einem kurzen Überblick über die geschichtliche Entwicklung der taqqanot und einer Bestimmung des Begriffes taqqanah (Sg. zu taqqanot) als Rechtsänderung im Interesse der Allgemeinheit (S. 33 ff), wendet sich die Verf. den beiden wichtigen, bis heute geltenden taqqanot des Rabbenu Gershom zur Polygamie und zur Scheidung zu (S. 38ff). Die erste taqqanah des R. Gershom enthält als wesentliche Neuerung das Verbot der nach biblischem Recht geduldeten Polygynie. Die zweite taqqanah schränkt das einseitige Recht des Ehemannes, sich von seiner Ehefrau scheiden zu konnen, massiv dadurch ein, dass nunmehr die vorherige Zustimmung der Ehefrau hinsichtlich der Scheidung erforderlich ist. Die Scheidung wird damit von einem einseitigen Akt zu einem beiderseitigen Konsens fortgebildet. Mit diesen beiden taqqanot wurde ein wichtiger Schritt zur Gleichstellung der Frau getan. Die taqqanot des R. Gershon galten nach der Verf. nur für die aschkenasischen Juden, d. h. in den Ländern Nordeuropas, wahrend sie für die sephardischen und orientalischen Juden keine Bedeutung hatten. Das Kapitel endet mit der Erörterung weiterer mittelalterlicher taqqanot zum Schutz der Ehefrauen (S. 42ff.).

Das dritte Kapitel des zweiten Teils handelt vom Hauptthema, der Ehescheidung. Die Verf. beginnt mit der Erörterung des biblischen Rechts und weist zunächst auf das Spannungsverhältnis zwischen der Gestattung der Ehescheidung nach der Torah (Deut. 24,1-4) einerseits und der Anprangerung der Ehescheidung durch die Propheten (Mal. 2,13-16) und den Talmud (Gittin 90b) andererseits hin (S. 49f.). Zunächst werden die Grundsätze der Ehescheidung nach biblischem und rabbinischem Recht erörtert. Die Bibel (Lev. 21,7) versteht unter שרג * das Verstoßen der Ehefrau durch den Ehemann im Sinne eines einseitigen Aktes (répudation unilatéral). Zu Recht weist die Verf. darauf hin, dass sich in der symbolischen Redeweise des Propheten Hosea, die die Untreue lsraels Gott gegenüber thematisiert (Hos. 2,4) (4), das Vorbild eines get im Sinne eines actus conrarius findet (S. 52). Zutreffend stellt die Verf. heraus, dass sich in der Bibel keine detaillierten Regelungen über die Scheidung finden, sondrn nur folgende vier Grundprinzipien: Erstens ist die Scheidung ein Vorrecht des Mannes. Zweitens muss ein Scheidungsgrund vorliegen. Drittens erfolgt die Verstoßung der Frau durch einen schriftlichen Akt. Viertens kann der Mann die Frau zurücknehmen, soweit sie nicht eine zweite Ehe eingegangen ist (S. 53). All dies folgt aus Deut. 24,1-4. l

m Folgenden stellt die Verf. die seitens der rabbinischen Tradition entwickelten zehn fundamentalen Prinzipien der Ehescheidung vor, die sie aus Torah, Talmud und Mishneh Torah des Maimonides (Hilkhot gerushin 1) ableitet (S. 54f). Demnach ist ein gegen den Willen des Ehemannes verfasster get unwirksam. Er bedarf der Schriftform und muss auf Verlangen der Frau verfasst werden. Die Ehe muss vollständig zerrüttet sein (rupture totale). Der Mann oder sein Vertreter muss den get der Frau oder ihrem Vertreter aushändigen. Der get muss in den Besitz der Frau gelangen. Aus ihm muss die Entlassung der Frau hervorgehen. Die Aushändigung muss in Anwesenheit von zwei Zeugen erfolgen. Es darf keine Unterbrechungszeit zwischen Schreiben und Aushändigen des get bestehen. Das Schriftstück muss der Frau als get überreicht werden.

Das dritte Kapitel des ersten Teils handelt von den Beschränkungen des Scheidungsrechts des Mannes durch die Notwendigkeit eines Scheidungsgrundes (S. 56ff). Zunächst wird das biblische Recht anhand von Deut. 22,17 und 29 erörtert. Als zentraler und interpretationsbedürftiger Begriff wird  עורת  רבד   **(ervat (5) davar, ,,etwas Schändliches", wörtlich ,,Blöße einer Sache") als Scheidungsgrund herausgearbeitet (S. 57). Das ist insofem etwas unglücklich, als dieser Begriff expressis verbis nicht in Deut. 22, sondern nur in Deut. 24,1 (und in anderem Zusammenhang in Deut. 23,15) vorkommt. Bei der Erörterung der rabbinischen Interpretation des Begriffes   עורת  רבד **  (Deut. 24,1) stützt sich die Verf. vor allem auf Mischnah Gittin 9,10 (6): Während der für seine Strenge bekannte Shammai als Scheidungsgrund allein mit Hinweis auf Deut. 24,1 nur einen  עורת  רבד **  zulässt, was die Verf mit ,,adultère commis par la femme" übersetzt und zutreffend in Beziehung zu Jer. 3,8 und Hos. 2,4 setzt, sind der für seine Milde bekannte Hillel und R. Akiva großzügiger: Nach Hillel genügt es, dass die Frau die Speise des Mannes anbrennen ließ, nach R. Akiva ist es sogar ausreichend, dass der Mann eine schönere Frau gefunden hat (Mischna Gittin 9,10). Aus rechtlicher Sicht ist die in der Mischna nicht überlieferte Rekonstruktion der Argumentation von Hillel interessant: Seine weite Auslegung von עורת  רבד **  im Sinne von Deut. 24,1 soll er auf eine Analogie (heqesh) zu Deut. 23,15 gestützt haben. Diese Stelle benutzt die Begriffe ebenfalls, aber in einem anderen Kontext. Die Ausführungen schließen mit einem Zitat aus den Antiquitates Judaicae des Flavius Josephus, aus dem hervorgeht, dass zu seiner Zeit in der Praxis keine hohen Anforderungen an einen Scheidungsrund gestellt wurden (S. 60). Abschließend unterteilt die Verf. die Scheidungsgründe in motifs objectifs de divorce und motifs ayant trait au comportement de la femme.

Das vierte Kapitel des ersten Teils handelt von der wechselvollen Geschichte der Frage nach einem Scheidungsrecht der Frau. Hier erörtert die Verf. die Quellen nicht in der zeitlichen Reihenfolge. Sie stellt zunächst die sieben Scheidungsgründe des aus dem 16. Jahrhundert stammenden Schulchan 'Aruch (wörtlich: gedeckter Tisch) von Josef Karo vor, wendet sich dann - zeitlich weit zurückgehend - der Mischna Nedarim 11,12 zu und betrachtet anschließend noch ältere Quellen aus der ägyptischen Diaspora aus dem Archiv von Elephantine aus der Zeit Esras und Nehemias, die auch der Frau die Scheidungsinitiative zugestehen, wobei es nach Auffassung der Verf. unklar ist, ob diese Quellen die Halacha widerspiegeln. Dann stellt die Verf. die Behandlung der Scheidungsklauseln im Jerusalemer Talmud dar: R. Yose gestattete zugunsten der Frauen die Aufnahme einer Klausel in die ketubbah, die ihr im Falle des Hasses einseitig das Scheidungsrecht einräumte, Ketubbot 7,7 (31c). An dieser Stelle ist aus juristischer Sicht anzumerken, dass die Klausel deshalb akzeptiert wurde, weil sie als monetär eingestuft wurde; denn monetäre Klauseln waren auch wirksam, wenn sie gegen die Torah verstießen (7). Auf die textkritischen Diskussionen zu j. Ket. 7,7 (31c) geht die Verf. nicht ein.

Daraufhin folgt eine Betrachtung der babylonischen Praxis zur Zeit der Amoräer und der Geonim. Die Amoräer zwangen nach der Verf. den Mann zur Verfassung des get, die Frau verlor aber ihre Zahlungsansprüche. Letzteres änderten die Geonim im neunten Jahrhundert zugunsten der Frauen, vor allem, um sie vor dem Schicksal der Prostitution zu bewahren. Schließlich kommt der frauenfreundliche Mischneh Torah des großen mittelalterlichen Gelehrten Maimonides zu Wort (Hilkhot ’ishut 14,8), gefolgt von einer Betrachtung der ebenfalls frauenfreundlichen karaitischen Praxis des achten Jahrhunderts. Abschließend wird die den Frauen wenig günstige und aus Sicht der Verf. reaktionäre Ansicht des Rabbenu Tam (12. Jh.) vorgestellt, der die Ausübung von Zwang auf den Ehemann zur Erwirkung eines get ablehnt, weil es dafür keinen talmudischen Beleg gebe. Diese Ansicht prägt das heutige Recht.

Die Sprünge bezüglich Zeit und Ort der Quellen erschweren das Nachvollziehen des Gedankenganges. Es geht der Verf. allerdings weniger um ein Nachzeichnen der historischen Entwicklungen als vielmehr darum, zu zeigen, wie stark die Ansichten im Laufe der Geschichte geschwankt haben. Dies steht im Dienste einer kritischen Hinterfragung der heutigen aus Sicht der 'agunot sehr unbefriedigenden Praxis.

Nach der Darstellung der wechselvollen Geschichte der Ansichten zum Scheidungsrecht der Frau kommt die Verf. daher im fünften Kapitel zur Beschreibung der jüdischen Scheidungsproblematik aus heutiger Sicht (S. 68ff.). Danach hat grundsätzlich allein der Mann das Recht, die Scheidungsinitiative zu ergreifen, und nur er kann die Scheidung durch Verfassen und Aushändigen des get bewirken. Die rabbinischen Gerichte sind grundsätzlich bei Verweigerung der Mitwirkung des Mannes machtlos. Nur in Ausnahmefällen können sie den Mann dazu zwingen, den get zu erstellen. Das ruft das Problem der 'agunot, der ,,geketteten" Frauen hervor, die weder erneut heiraten darf und deren Kinder mamzerim (unehelich) sind.

ln Kapitel 4 beschreibt die Verf. die Entwicklung des Scheidungsrechts in den jüdischen Hauptkodifikationen, dem Sefer ha - halakhot des R. Jishaq El-Fassi (RIF), dem Mischneh Torah des Maimonides und dem Schulchan Aruch des Josef Karo. Der zweite Teil enthält eine Analyse der jüdischen Scheidungspraxis in Frankreich von der Emanzipation (27.09.1791) bis zur Gegenwart. Insbesondere die Einberufung eines großen Sanhedrin im Jahre 1807 unter Napoleon zur Klärung des Verhätnisses von jüdischem und bürgerlichen Recht wird erörtert und die von diesem Gremium erlassenen Vorschriften zur Polygamie, Scheidung und Eheschließung werden vollständig wiedergegeben. Weiterhin stellt die Verf. die insbesondere im späten 19. Jahrhundert in Frankreich aufkommende Diskussion um die Wirksamkeit von Bedingungen im Ehevertrag zur Vermeidung des Problems der 'agunot dar. Der Schwerpunkt der Ausführungen liegt in einer statistischen Erfassung der heutigen jüdischen Scheidungspraxis in Frankreich unter Verwendung der erstmals zugänglichen Scheidungsakten des rabbinischen Gerichts von Paris. Dabei berücksichtigt die Verf. insbesondere das Problem der intensiven Migration der nordafrikanischen Juden nach Frankreich.

Der dritte Teil der Dissertation stellt in einer vergleichenden Betrachtung die heute anzutreffenden verschiedenen Ansätze zur Lösung bzw. Abmilderung des Problems der 'agunot dar, das entsteht, wenn der Ehemann nicht dazu bereit ist, seiner Frau einen get auszustellen. Die Verf. vergleicht die Lösungsansätze der heutigen marokkanischen, nordamerikanischen, israelischen und franzosischen rabbinischen Praxis und stellt fest, dass diese erheblich voneinander abweichen.

Köln-Bochum         M a t t h i a s  A r m g a r d t

 

(Auszug, eb., S.746-750)

 

Böhlau Verlag


* Die Verf. benutzt in der Dissertation nur die Umschrift. Die vorliegende Fassung zitiert an dieser Stelle שרג  für das Verstoßen der Ehefrau durch den Eheman. Die korrekte Schreibweise (zitiert nach Bible Works 7.0, WTT Leviticus 21:7) lautet:

 נרושה /  גרש (verb qal passive participle feminine singular absolute homonym 1)

** Die vorliegende Fassung  zitiert an dieser Stelle den Begriff  (ervat davar, "etwas Schändliches", wörtlich: "Blöße einer Sache") wie folgt: עןרת  רבד

Die korrekte Schreibweise (zitiert nach Bible Works 7.0 , WTT Deuteronomy 24:1) lautet:

 ערןת  דבר

(Anmerkung der Redaktion museo-on.com
Böhlau Verlag
Jg. 125, 2008 - Inhaltsverzeichnis (pdf, 717 KB)
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