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Deutsche Rechtsgeschichte Band 1: Bis 1250

Gegenstand dieses Standardwerks ist die Geschichte aller in Deutschland geltenden Rechte, von der Frühzeit bis zur Gegenwart. Die wechselnden Schwerpunkte betreffen Fragen der Verfassung, des Strafrechts oder des Privatrechts.
Das Recht als Strukturelement einer konkreten geschichtlichen Gesellschaft, seine geistigen Voraussetzungen und sozialen Wirkungen, seine Beharrung im historischen Wandel und seine Kraft zur Neugestaltung - dies sind die zentralen Themen der Rechtsgeschichte.

Aus dem Inhalt:

  • Rechtsgeschichte in Studium und Prüfung
  • Germanenrechte und römisches Vulgarrecht
  • Kapitularien
  • Graf und Schöffen
  • Grundherrschft und Marktrecht
  • Die Rechtsschule von Bologna
  • Der Sachsenspiegel
  • Stadtrecht, Landrecht und Lehnrecht

Das Problem der deutschen Rechtsgeschichte

1. Was ist deutsche Rechtsgeschichte

Was ist Rechtsgeschichte? Und was ist deutsche Rechtsgeschichte? Die Antwort auf diese Fragen scheint einfach: Rechtsgeschichte ist Geschichte des Rechts, und deutsche Rechtsgeschichte wäre demnach die Geschichte des deutschen Rechts, so wie römische Rechtsgeschichte die Geschichte des römischen Rechts ist. Man brauchte also nur noch zu bestimmen, was man unter dem deutschen Recht verstehen will. Auch hierauf scheint die Antwort nahe zu liegen: es ist das Recht deutschen, letztlich also germanischen Ursprungs, das den Gegenstand der Deutschen Rechtsgeschichte bildet. Sein Zustand in den einzelnen Epochen unserer Vergangenheit, seine Entwicklung durch die Zeiten hindurch wäre demnach darzustellen.

Die herkömmliche Aufgabenstellung der Deutschen Rechtsgeschichte ist damit zutreffend beschrieben. Sie versteht sich allerdings keineswegs von selbst. Ein Vergleich mit der Rechtsgeschichte anderer europäischer Länder zeigt dies deutlich: Auch dort kennt man die römische Rechtsgeschichte als die Geschichte des antiken römischen Rechts, aber man stellt ihr nicht die Geschichte eines Rechts von rein nationalem Ursprung gegenüber. Englische, französische, spanische oder italienische Rechtsgeschichte ist vielmehr die Geschichte allen Rechts in diesen Ländern, des fränkischen oder langobardischen ebenso wie des römischen oder kanonischen Rechts. Der engere "germanische" Ansatz der deutschen Rechtsgeschichte erklärt sich demgegenüber aus ihren spezifischen Entstehungsbedingungen.

Die Wissenschaft der deutschen Rechtsgeschichte ist nämlich verhäItnismäßig jung; trotz der älteren Fachdisziplin vom deutschen Privatrecht im 18. Jh. ist sie als Zweig der Historischen Rechtsschule erst zu Beginn des 19. Jh. entstanden. Zu ihren Voraussetzungen gehört also der Kontinuitätsbruch der napoleonischen Zeit, insbesondere der Untergang des Alten Reiches und seiner Rechtskultur. Mit ihrer programmatischen Hinwendung zur nationalen Vergangenheit und der romantischen Gleichsetzung von "deutsch" und "germanisch" ist die germanistische Rechtshistorie unverkennbar ein Kind ihrer Zeit. Sie repräsentiert also eine ganz bestimmte Weise des Umgangs mit dem Recht der Vergangenheit.

Gleichzeitig ist sie damit aber auch Symptom eines spezifischen Verständnisses vom Recht der Gegenwart. Die Zeit der Entstehung und Blüte der rechtshistorischen Wissenschaft ist nämlich zugleich die Zeit gewesen, in der man unter dem Recht immer mehr nur die geltende Norm, insbesondere das staatliche Rechtsgebot verstanden hat. Dieses Rechtsverständnis ist durch zweierlei gekennzeichnet: einmal dadurch, daß es die Rechtsnorm und die Wirklichkeit des Lebens als zwei getrennte Bereiche ansieht, und zum anderen dadurch, daß die Rechtsnorm stets eine Erscheinung der jeweiligen Gegenwart ist und im Grunde keine historische Tiefe besitzt. Gleichgültig, ob sie viele Jahrhunderte alt ist oder ob sie erst vor wenigen Tagen in Kraft trat - die geltende Rechtsnorm gehört der Gegenart, dem Augenblick an. Sobald sie zu gelten aufhört, ist sie juristisch ohne Interesse und versinkt in das Dunkel der Geschichte. Das Inkrafttreten unserer Kodifikationen, vom Strafgesezbuch 1871 bis zum BGB 1900, hat diese Kluft zwischen geltendem und vergangenem Recht noch weiter vertieft.

(...)

(Auszug aus dem Ersten Teil: Das Problem der deutschen Rechtsgeschichte, ebd., S.1-2)

 

Böhlau Verlag / UTB Rechtsgeschichte

Böhlau Verlag

Dieser Grundriß der Deutschen Rechtsgeschichte eröffnet einen dreifachen Zugang.

  • 1. Zur Einführung werden die geschichtlichen Wirkungsfelder des Rechts umrissen und eine Quellenkunde ermittelt die Bedingungen der rechtshistorischen Erkenntnis.
  • 2. Quellentexte (mit Übersetzungen) erschließen die Vergangenheit direkt
  • 3. Zur Vertiefung dient die Diskussion sachlicher und methodischer Forschungsprobleme, die das moderne Verständnis vom Recht erschließt.
INCIPIT TOTAS MALB.
pdf (2,08 MB)
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Mit diesem Text, in dessen Mittelpunkt eine plena botilia steht, parodiert der Schreiber AGAMBERTUS des altertümlichen Stil der Lex Salica (...)