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Archäologische Funde

Kulturelles Erbe der Menschheit

Archäologische Funde dienen der Erforschung unserer Kulturgeschichte. Als geschichtliche Zeugnisse haben sie jedoch nur dann einen wissenschaftlichen Wert, wenn sie im Kontext mit ihrem Fundort erforscht werden.(vgl. Hipp, S.32)

Die Ruine der Großstadt Umma im Südirak wurde - wie anhand der Luftaufnahmen der Carabinieri T.P.C. Italia dokumentiert - von Raubgräbern vollständig vernichtet. Die Informationen, die hier im Fundkontext gespeichert waren, sind damit unwiederbringlich verloren.

Deshalb ist es von besonderer Bedeutung auch die Bodeninformationen zu erhalten und nicht nur das archäologische Kulturgut selbst, sondern auch die Fundorte als Ganzes zu dokumentieren und auszuwerten. Das Ziel des archäologischen Kulturgutschutzes besteht daher in erster Linie darin, Fundstätten zu sichern und eine fachgerechte Bergung und systematische Dokumentation zu normieren. Nach deutschem Recht regeln die Denkmalschutzgesetze der Länder den Schutz archäologischen Kulturgutes und es bestehen Anzeigepflichten für zufällige Funde, wenn die Annahme besteht, dass an ihrer Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Die Auswertung und Bergung solcher Funde obliegt den zuständigen Denkmalschutzbehörden. Viele Staaten versuchen dem illegalen Handel und den Raubgrabungen dadurch zu begegnen, dass sie ihr archäologisches Kulturgut - bisweilen sogar das noch unentdeckte - zu unveräußerlichem Eigentum erklären. Im deutschen Recht sehen Landesdenkmalschutzgesetze Schatzregale vor.(vgl. Hipp, S.32-33)

"Die Länder können bestimmen, daß kulturhistorisch oder wissenschaftlich bedeutsame Funde, die herrenlos sind oder deren Eigentümer nicht ermittelt werden kann, mit ihrer Entdeckung in das Eigentum der öffentlichen Hand fallen. Ein solches Schatzregal im Dienste des Denkmalschutzes verstößt weder gegen Art. 14 GG noch gegen andere verfassungsrechtliche Bestimmungen." (BVerfG 78, 205 - Schatzregal der Länder)

Soweit es nicht gelingt, archäologische Raubgrabungen effektiv zu unterbinden, muss zumindest der illegale Handel mit den Fundobjekten verhindert werden.

Hier bestehen allerdings - wie nachfolgend eingehend erläutert - die gleichen zivilrechtlichen und international-privatrechtlichen Probleme wie beim illegalen Handel mit dem übrigen Kulturgut.

Es gab bereits vielversprechende Vorschläge einer Einführung von Sonderregelungen für archäologische Kulturgüter, z.B. ihre illegale Ausgrabung dem Diebstahl von Kulturgütern gleichzustellen, einen rechtsgültigen Erwerb nur mit einem Provenienznachweis zuzulassen oder diese vergleichbar den von unbeweglichen Kulturgütern abgetrennten Teilen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Fundort als unbeweglich zu fingieren. (vgl. Hipp, S.32-33)

Auf internationaler Ebene berücksichtigen die UNESCO-Konventionen das archäologische Kulturgut zum Teil in speziellen Regelungen, z.B.

Art. 5

Um den Schutz ihres Kulturguts vor unzulässiger Einfuhr, Ausfuhr oder Übereignung sicherzustellen, verpflichten sich die Vertragsstaaten, je nach den Gegebenheiten ihres Landes in ihren Hoheitsgebieten zum Schutz des kulturellen Erbes eine oder mehrere Dienststellen einzurichten, soweit solche nicht bereits vorhanden sind, die mit qualifiziertem und zahlenmäßig ausreichendem Personal ausgestattet sind, das in der Lage ist, folgende Aufgaben wirksam zu erfüllen:

(...) d) Einrichtung der Überwachung archäologischer Ausgrabungen, Gewährleistung der Konservierung bestimmten Kulturguts "in situ" und Schutz bestimmter Gebiete, die künftigen archäologischen Forschungen vorbehalten sind;

sowie

Das Europäische Übereinkommen vom 6. Mai 1969 in der revidierten Fassung vom 16. Januar 1992 widmet sich ganz dem Schutz archäologischen Kulturgutes. (vgl. Hipp, S.33)

 

Fortsetzung: Umm-al-Agarib ...

 

© Ulrike-Christiane Lintz, 01.03.2007

Hipp, Anette: Schutz von Kulturgütern in Deutschland, Schriften zum Kulturgüterschutz, Berlin, New York 2000
Hipp, Anette: Schutz von Kulturgütern in Deutschland, Schriften zum Kulturgüterschutz, Berlin, New York 2000